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Arbeiten mit Bundles

Arbeiten mit Bundles

Hintergrund

Mit einem Schreiben vom 2. Juni 2014 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Verbände im Buchhandels- und Pressebereich über umsatzsteuerrechtliche Vorgaben informiert, die es aus einer 2013 ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs und der im Vorfeld ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ableitet. Demnach müssen die Entgelte für E-Bundle und E-Paper-Produkte getrennt ausgewiesen und besteuert werden, das heißt umsatzsteuerlich 7% für das Druckerzeugnis und 19% für das elektronische Produkt als auf „elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung". Der Börsenverein hat zwar für die sogenannten E-Bundles (also Printbuch plus elektronische Dienstleistung) eine Verlängerung der ursprünglich bis Mitte 2014 angekündigten Nichtbeanstandungsfrist erreicht. Seit dem 01.01.2016 müssen Händler den MwSt.-Split für E-Bundle-Produkte jedoch zwingend vornehmen – für die notwendigen Anpassungen und Prozessänderungen im Bereich der Logistik und Warenwirtschaft bleibt daher nicht viel Zeit. Für sogenannte E-Paper-Produkte (Zeitschriften bzw. Periodika mit elektronischer Dienstleistung) gilt, dass bis zum 31.07.2014 lediglich das "Wie" der Ausplittung (Ausplittungsverhältnisse) nicht beanstandet wird, wohl aber, wenn gar nicht gesplittet wurde. Eine weitere Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist gab es im E-Paper-Bereich hingegen nicht.

(Quelle: Börsenverein)

euro-BIS flow und die Bundle-Thematik

Damit Sie rechtskonform arbeiten können, haben wir in euro-BIS flow eine Vielzahl von Modifikationen und Erweiterungen vorgenommen. Wie Sie mit Bundle-Produkte rechtskonform arbeiten können, lesen Sie bitte in diesem PDF-Dokument nach: euro-BIS flow Arbeiten mit Bundles.pdf

Hier finden Sie eine Anleitung zum Arbeiten mit Bundles in Einzelkapiteln.

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